Satzung

in der Fassung des Beschlusses der Generalversammlung vom 21.06.2012

I. Firma und Sitz der Genossenschaft

§ 1 Firma und Sitz

Die Genossenschaft führt die Firma Fundament Bauen Wohnen Leben eG.

Sie hat Ihren Sitz in Frankfurt am Main.

II. Gegenstand der Genossenschaft

§ 2 Gegenstand

  1. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder, vorrangig durch eine gute und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. Den Mitgliedern wird ein dauerndes, sicheres Wohnen zu angemessenen Preisen ermöglicht. Der Eigenerwerb der Wohnungen ist nach Maßgabe des §15 (3) möglich.
  2. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Recht- und Nutzungsformen errichten, erwerben, bewirtschaften und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen im Rahmen des §1 Abs. 2 GenG sind zulässig.
  3. Bei der Bewirtschaftung werden Formen der Selbstverwaltung  angestrebt. Die Mitglieder, die in Wohnungen der Genossenschaft wohnen, sollen sich in Hausgemeinschaften organisieren. Sie wählen aus ihrer Mitte ihren Sprecher für den Genossenschaftsbeirat (§ 29).
  4. Die Genossenschaft unterstützt ihre Mitglieder bei der gemeinschaftlichen Umsetzung sozialer und ökologischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hausbewirtschaftung.
  5. Bei der Bewirtschaftung wie auch bei Baumaßnahmen zur Instandhaltung oder Modernisierung wird die Umweltverträglichkeit in besonderem Maße berücksichtigt. Die Mitglieder werden durch geeignete Strukturen in umweltbewusstem Handeln unterstützt.
  6. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen die Grundsätze.

III. Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder

Mitglieder können werden

  1. natürliche Personen
  2. Personengesellschaften des Handelsrechts sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Erklärung, die den Erfordernissen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Eintrittsgeld

Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen, das mindestens 50 EUR und höchstens 100 EUR beträgt. Über die genaue Höhe entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich in gemeinsamer Sitzung. Während der Geltungsdauer der Eintrittsgeldfestsetzung ist das Eintrittsgeld von allen Beitretenden in gleicher Höhe zu erheben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Kündigung,
  2. Übertragung des Geschäftsguthabens,
  3. Tod,
  4. Auflösung oder  Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
  5. Ausschluss.

§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft

  1.   Das Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären.
  2. Die Kündigung muss 3 Jahre vorher schriftlich erfolgen. Sie muss spätestens am letzen Tag des Geschäftsjahres, in dem sie ausgesprochen wird, der Genossenschaft zugegangen sein.
  3. Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67a GenG, wenn die Mitgliederversammlung
    1. eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
    2. die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
    3. die Verlängerung der Kündigungsfrist über 3 Jahre hinaus,
    4. die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- und Dienstleistungen beschließt.
  4. Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
  5. Das Kündigungsrecht des Mitglieds gemäß § 65 Abs. 2 Satz 4 GenG bleibt unberührt.

§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens

  1. Ein Mitglied kann jederzeit sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Das Ausscheiden erfolgt zu dem Zeitpunkt, in dem die Übertragung des Geschäftsguthabens wirksam erfolgt ist.
  2. Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall

Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch seine Erben fortgesetzt. Sind mehrere Erben vorhanden und teilen diese nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Todesfall der Genossenschaft schriftlich mit, welchem von ihnen die Mitgliedschaft alleine überlassen worden ist, so endet diese mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Frist abgelaufen ist. Mehrere Erben können bis zu diesem Zeitpunkt Erklärungen gegenüber der Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter abgeben. Das gleiche gilt für die Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung. Der gemeinschaftliche Vertreter ist der Genossenschaft unverzüglich schriftlich zu benennen. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft mit einem Erben, der nach seiner Person oder nach seinem Verhalten die Genossenschaft gemäß § 11 zum Ausschluss berechtigen würde, ist ausgeschlossen.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Ende des Geschäftsjahres fort.

§ 11 Ausschließung eine Mitgliedes

  1. Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,
    1. wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht.
    2. wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht innerhalb von 3 Monaten die ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag der Genossenschaft gegenüber obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Das gilt insbesondere dann, wenn dadurch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung  des Ansehens der Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder der Belange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird.
    3. wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.
    4. wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist.
  2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.
  3. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes an ruhen die Rechte und Pflichten des Ausgeschlossenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die den Ausschließungsbeschluss bestätigt oder aufhebt.
  4. Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung (§ 34 Buchstabe j) beschlossen hat.

§ 12 Auseinandersetzung

  1. Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist.
  2. Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitglieds.
  3. Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen. Die Auszahlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung der Bilanz (Abs. 1) durch die Genossenschaft erfolgen. Der Ausgeschiedene kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden und nicht vor Feststellung der Bilanz verlangen. Soweit die Feststellung der Bilanz erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Ausscheiden des Mitgliedes erfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben trotz Verzuges der Genossenschaft mit seiner Auszahlung nicht zu verzinsen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in zwei Jahren.

IV. Rechte der Mitglieder

§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus.
  2. Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes auf
    1. wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung. Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung kann nur ausgeübt werden, wenn ein angemessener Beitrag zur Eigenleistung der Genossenschaft durch Übernahme von weiteren Geschäftsanteilen gemäß § 17 Abs. 3 erbracht ist.
    2. Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt,
      nach Maßgabe der hierfür aufgestellten Grundsätze.
    3. Erwerb der zur Nutzung überlassenen Genossenschaftswohnung nach Maßgabe des § 15 (3) der Satzung.
  3. Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,
    1. weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17),
    2. das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 30),
    3. in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung zu fordern (§ 32 Abs. 3),
    4. die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen (§ 83 Abs. 3 GenG),
    5. am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzuhaben,
    6. das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8),
    7. Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung  zu nehmen, sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Lageberichtes und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern,
    8. freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen,
    9. den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7) und die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,
    10. die Mitgliederliste einzusehen.

§ 14 Recht auf wohnliche Versorgung

  1. Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht, ebenso wie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen, in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. Ein Anspruch des einzelnen Mitglieds kann hieraus nicht abgeleitet werden.
  2. Die Genossenschaft soll angemessene Preise für die Überlassung des Gebrauchs von Genossenschaftswohnungen bilden, die eine Kosten- und Aufwandsdeckung einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie der ausreichenden Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen.

§ 15 Überlassung von Wohnungen zur Nutzung und unwiderrufliche und vererbliche Erwerbsoption

  1. Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. Die Nutzungsgebühr wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung vom Vorstand unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2 festgesetzt.
  2. Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden.
  3. Den Mitgliedern, die Förderung nach § 17 EigZulG erhalten, wird unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall eingeräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohneigentum und der Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat.

§ 16 Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben die gleichen Pflichten.
  2. Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch:
    1. Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17  und deren fristgemäße Einzahlung.
    2. Teilnahme am Verlust.
    3. Zahlung des Eintrittsgeldes gemäß § 5.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt.
  4. Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein, vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung festgesetztes, Entgelt zu entrichten.

V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme

§ 17 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

  1. Der Geschäftsanteil beträgt 200 EUR.
  2. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, 25 Anteile zu übernehmen (mitgliedschaftsrechtliche Pflichtbeteiligung).
  3. Jedes Mitglied hat bei Inanspruchnahme einer Leistung der Genossenschaft, insbesondere bei Überlassung von Wohn- oder Gewerberaum zur Nutzung, einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung von Eigenkapital durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu erbringen (nutzungsrechtliche Pflichtbeteiligung).  Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 5 gezeichnet hat, werden diese auf die nutzungsrechtliche Pflichtbeteiligung angerechnet.
  4. Sämtliche Anteile, die nach Abs. 2 und 3 übernommen werden, sind innerhalb von sechs Wochen einzuzahlen. Der Vorstand kann auf Antrag Zahlung in Teilbeträgen zulassen, wenn auf jeden der nach Abs. 2 und 3 übernommenen Geschäftsanteile mindestens ein Zehntel innerhalb von sechs Wochen eingezahlt wird und der verbleibende Restbetrag in gleichen Monats- oder Quartalsraten im Verlaufe von höchstens vier Jahren nach Übernahme der Anteile voll eingezahlt wird.   
  5. Über die nach Abs. 2 und 3 übernommenen Geschäftsanteile hinaus können Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt  neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Sie sind bei Übernahme voll einzuzahlen. Der Vorstand kann auf Antrag Zahlung in Teilbeträgen zulassen. Abs. 4 ist analog anzuwenden.
  6. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.
  7. (aufgehoben)
  8. Die Einzahlungen auf Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitglieds.

§ 18 Kündigung freiwillig übernommener Anteile

  1. Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne von § 17 Abs. 5 mit einer Frist von drei Jahren zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit diesen Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit diesen Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft war.
  2. Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist, wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.

§ 19 Nachschusspflicht

Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.

VI. Organe der Genossenschaft

§ 20 Organe

  1. Die Genossenschaft hat als Organe den Vorstand, den Aufsichtsrat, den Genossenschaftsbeirat, die Mitgliederversammlung.
  2. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung auszurichten.
  3. Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates dürfen in Angelegenheiten der Genossenschaft eine für sie gewinnbringende Tätigkeit nur ausüben, wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies beschlossen haben.
  4. Mit Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates dürfen Geschäfte und Rechtsgeschäfte im Sinne von § 2 der Satzung nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abschluss solcher Geschäfte zugestimmt hat.

§ 21 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Sie müssen Mitglieder der Genossenschaft sein.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von zunächst drei Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
  3. Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Falle unverzüglich einzuberufen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung Gehör zu geben.
  4. Anstellungsverträge mit besoldeten Vorstandsmitgliedern dürfen höchstens auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Sie können auch im Falle des Widerrufs der Bestellung als Vorstandsmitglied nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, es sei denn, dass der Vertrag etwas anderes bestimmt.
  5. Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 22 Leitung und Vertretung der Genossenschaft

  1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.
  2. Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.
  3. Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt.
  4. Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für Vorstandsmitglieder, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertreten.
  5. Er führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Niederschriften über Beschlüsse sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung zu unterschreiben.
  6. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu berichten und in den Sitzungen des Aufsichtsrates, zu denen er eingeladen wird, Auskunft zu erteilen.
  7. Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss (Bilanz,  Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sowie den Lagebericht nebst Bemerkungen des Aufsichtrates und dessen Bericht vorzulegen.

§ 23 Sorgfaltspflicht des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
  2. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben.

§ 24 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen; sie muss durch drei teilbar sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft sein. Sie sind ehrenamtlich tätig.
  2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Alljährlich scheidet ein Drittel der Mitglieder aus und ist durch Neuwahl zu ersetzen. In den beiden ersten Jahren entscheidet darüber das Los, später die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Ist ein Mitglied vorzeitig ausgeschieden, so beschränkt sich die Amtsdauer des an seiner Stelle gewählten Mitgliedes auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  4. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen.
  5. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.
  6. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 25 Sorgfaltspflicht

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 23 sinngemäß.

§ 26 Sitzungen des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen.
  2. Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht teil.
  3. Der Vorsitzende des Aufsichtrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies verlangen.
  4. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Schriftliche, telegrafische, telefonische und elektronische Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen.
  6. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.
  7. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt.

§ 27 Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung über:

  1. Die Aufstellung des Sanierungsprogramms und seine zeitliche Durchführung,
  2. die Grundsätze über die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft,
  3. die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe,
  4. die Grundsätze für die Durchführung der Wohnungsbewirtschaftung,
  5. die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte,
  6. die Beteiligungen und Mitgliedschaften,
  7. die Erteilung einer Prokura und über Anstellungsverträge mit Prokuristen,
  8. Betriebsvereinbarungen,
  9. den Bericht über die gesetzliche Prüfung und die zu treffenden Maßnahmen,
  10. die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie über den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Verlustes,
  11. die Vorbereitung aller Vorlagen an die Mitgliederversammlung,
  12. die Höhe des Eintrittsgeldes unter Berücksichtigung von § 5.

§ 28 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

  1. Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen mindestens vierteljährlich abgehalten werden. Die Sitzungen werden in der Regel auf Vorschlag des Vorstandes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates einzuberufen.
  2. Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist es erforderlich, dass jedes der Organe für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe ordnungsmäßig beschließt, gelten als abgelehnt.
  3. Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrates Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.
  4. Der Genossenschaftsbeirat nimmt an den gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat ohne Stimm- und Antragsrecht teil.

§ 29 Der Genossenschaftsbeirat

  1. Der Genossenschaftsbeirat (nachfolgend Beirat genannt) setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern, welche für die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt sind und den Sprechern der Hausgemeinschaften zusammen. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Alle Mitglieder des Beirates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft sein und sind ausnahmslos ehrenamtlicht tätig. Mitglieder des Aufsichtrates und des Vorstandes können nicht Mitglied des Beirates sein.
  2. Der Beirat ist ständiges Vertretungsorgan der Genossenschaftsmitglieder gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat. Der Beirat kann, auf eigenen Antrag oder auf Einladungen hin, an den Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates teilnehmen
  3. Die Genossenschaft stellt dem Beirat Raum und Einrichtung für seine Arbeit zur Verfügung und trägt die Energiekosten sowie die Kosten der laufenden Arbeit; über die Höhe der zustehenden Mittel entscheidet die Mitgliederversammlung
  4. Der Beirat ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit und die Verwendung der ihm zur Verfügung gestellten Gelder abzulegen. Die Mitgliederversammlung kann den Beirat oder einzelne Mitglieder bei Vorliegen von Verstößen gegen die Sorgfaltspflicht gemäß § 23 jederzeit abwählen. Dem Betroffenen ist vor seiner Abwahl Gehör zu geben.
  5. Ist ein Mitglied vorzeitig ausgeschieden, so beschränkt sich die Amtsdauer des an seiner Stelle gewählten Mitgliedes auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 30 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben.
  2. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.
  3. Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.
  4. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.

§ 31 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens bis zum 30.6. jeden Jahres stattfinden.
  2. Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den Lagebericht nebst Bemerkungen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderliche ist. Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält.

§ 32 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Mitgliederversammlung wird dadurch nicht berührt.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch eine den Mitgliedern zugegangene schriftliche Mitteilung. Die Einladung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vorstand, falls dieser die Mitgliederversammlung einberuft. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag der Absendung der Einladung muss ein Zeitraum von mindestens 10 Tagen liegen. Dabei werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgezählt.
  3. Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder rechtzeitig (Abs. 4 Satz 2) in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  4. Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung gemäß Absatz 3, soweit sie zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung in der in Absatz 2 festgesetzten Form bekannt gemacht worden sind.
    Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Der in der Mitgliederversammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung braucht nicht angekündigt zu werden.

§ 33 Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

  1. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmzähler.
  2. Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben oder Aufstehen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
  3. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag - vorbehaltlich der besonderen Regelung bei Wahlen - als abgelehnt.
  4. Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen. Listenvorschläge sind unzulässig. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind.
    Erfolgt die Wahl mit Stimmzettel, so bezeichnet der Wahlberechtigte auf seinem Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Gewählt sind die Bewerber, die mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten.
    Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählende Person einzeln abzustimmen.
    Erhalten die Bewerber im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so sind im zweiten Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter  zu ziehende Los. Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der Personen und die Zahl der auf sie entfallenen Stimmen anzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen. Wird eine Satzungsänderung beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils, die Einführung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die Einführung oder Erweiterung der Nachschusspflicht, die Verlängerung der Kündigungszeit über drei Jahre hinaus, ferner die Fälle des § 16 Abs. 3 GenG betrifft, so ist der Niederschrift ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder mit Vermerk der Stimmenzahl beizufügen.
    Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.

§ 34 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung ist Gelegenheit zu geben,

  1. den Lagebericht des Vorstandes,
  2. den Bericht des Aufsichtsrates,
  3. den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG zu beraten.
  4. Ihr unterliegt die Beschlussfassung über
  5. die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
  6. die Verwendung des Bilanzgewinns,
  7. die Deckung des Bilanzverlustes,
  8. die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
  9. die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
  10. die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern,
  11. die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern,
  12. die Genehmigung von Richtlinien für Gemeinschaftsleistungen,
  13. die nach § 49 GenG festzusetzenden Beschränkungen bei der Kreditgewährung,
  14. die Durchführung von Prozessen gegen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat,
  15. die Wahl der Bevollmächtigten zur Vertretung der Genossenschaft in Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder, soweit sich die Prozesse aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder ergeben,
  16. die Änderung der Satzung,
  17. die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel,
  18. die Auflösung der Genossenschaft und die Wahl der Liquidatoren,
  19. sonstige Gegenstände, für die die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gesetzlich vorgeschrieben sind.

§ 35 Mehrheitserfordernisse

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über
    1. den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
    2. die Änderung der Satzung,
    3. die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel,
    4. die Auflösung der Genossenschaft

    bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

  3. Beschlüsse über die Auflösung können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Trifft das nicht zu, so ist nach mindestens zwei höchstens vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann.
  4. Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zu Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zu Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.
  5. Zur Änderung des § 15 (3) der Satzung bedarf es der Einstimmigkeit aller Mitglieder.

§ 36 Auskunftsrecht

  1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
  2. Der Vorstand darf die Auskunft verweigern
    1. soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
    2. soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen oder soweit er eine gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzen würde.
  3. Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass die Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift aufgenommen werden.

VII. Rechnungslegung

§ 37 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses

  1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Eintragung der Genossenschaft bis zum 31. Dezember.
  2. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
  3. Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.
  4. Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch erforderlich ist. Ist ein Lagebericht erforderlich, so hat er den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen.
  5. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

§ 38 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung

  1. Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechung und Anhang) des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
  2. Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung

§ 39 Rücklagen

  1. Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes bestimmt.
  2. Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 Prozent des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden.
  3. Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Im übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. Über Zuweisungen und Entnahmen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.

§ 40 Gewinnverwendung

  1. Der Bilanzgewinn kann unter den Mitgliedern als Gewinnanteil verteilt werden, er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden.
  2. Der Gewinnanteil soll so bemessen sein, dass die Genossenschaft im Rahmen ihres Zwecks ihre Aufgaben dauerhaft erfüllen kann. Insbesondere ist eine ausreichende Rücklagenbildung anzustreben.
  3. Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Generalversammlung kann für die Geschäftsguthaben, die auf Anteile der mitgliedschaftsrechtlichen Pflichtbeteiligung (§17 Abs. 2 der Satzung), der nutzungsrechtlichen Pflichtbeteiligung (§17 Abs. 3 der Satzung) und auf freiwillig übernommene Anteile (§ 18 der Satzung) eingezahlt sind, jeweils unterschiedliche Gewinnanteile festlegen.
  4. Fällige Gewinnanteile werden durch die Geschäftsstelle der Genossenschaft grundsätzlich bargeldlos ausgezahlt. Der Anspruch auf Auszahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Fälligkeit abgeholt worden sind.
  5. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist.

§ 41 Verlustdeckung

Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

IX. Bekanntmachungen

§ 42 Bekanntmachungen

  1. Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind vom Vorstand zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet.
  2. Bekanntmachungen, die in einem öffentlichen Blatt erfolgen, werden in der Frankfurter Rundschau“ veröffentlicht.
  3. Sind Bekanntmachungen in der im vorstehenden Abs. 2 genannten Zeitschrift nicht zu erreichen, so werden sie in einer vom Registergericht zu bestimmenden Zeitschrift veröffentlicht, bis die Mitgliederversammlung eine andere Zeitschrift bestimmt hat und eine entsprechende Satzungsänderung in das Genossenschaftsregister eingetragen ist.

X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband

§ 43 Prüfung

  1. Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betriebliche Organisation, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes zu prüfen.
  2. Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied des Prüfungsverband der klein- und mittelständischen Genossenschaften e.V.
  3. Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen.
  4. Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden.
  5. Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nebst Bemerkungen des Aufsichtsrates unverzüglich einzureichen.
  6. Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes in gemeinsamer Sitzung zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
  7. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

XI. Auflösung und Abwicklung

§ 44 Auflösung

  1. Die Genossenschaft wird aufgelöst
    1. durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
    2. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
    3. durch Beschluss des Gerichtes, wenn die Zahl der Genossen weniger als 7 beträgt.
  2. Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend.
  3. Bei der Verteilung des Genossenschaftsvermögens erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre Geschäftsguthaben.
  4. Verbleibt bei der Abwicklung ein Restvermögen, so ist es wie folgt zu verwenden:
    Das Restvermögen der Genossenschaft wird dem Verein zur Förderung des Genossenschaftsgedankens e.V. zur Verfügung gestellt.